AGB

AGB der Deltec International Courier GmbH

Allgemeine Transportbedingungen (Stand: Mai 2010)

1. Einleitung
1.1. Deltec International Courier GmbH, im folgenden DELTEC, übernimmt Beförderungsaufträge nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, die durch die Regelungen der jeweils gültigen DELTEC
Tariftabelle und Serviceleistungen („Tariftabelle“) ergänzt werden.
Soweit sich aus diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten weiterhin für Kaufleute
die Regelungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, jeweils neueste Fassung. Diese
beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB, für
Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5,-- Euro/kg; bei multimodalen Transporten unter
Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie darüber hinaus je Schadenfall bzw. –ereignis
auf 1. Mio. bzw. 2. Mio. Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem welcher Betrag höher ist.
Für Transporte, die dem Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommen unterliegen, findet
Ziffer 27 ADSp keine Anwendung.
1.2. Sitz der Gesellschaft ist Deltec International Courier GmbH, Luisenstr. 81, 63067 Offenbach.
Gerichtsstand ist Offenbach am Main.
1.3. Liegt bei einem Transport auf dem Luftweg das Endziel oder ein Zwischenstopp in einem anderen
als dem Absendeland, können die internationalen Luftverkehrsabkommen zur Anwendung kommen.
(Im Sinne dieser Bedingungen bedeutet internationale Luftverkehrsabkommen
(i) das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) oder
(ii) das Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln im internationalen
Luftfrachtverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 oder
(iii) diese durch Protokoll oder ergänzendes Abkommen abgeänderte oder ergänzte
Abkommen. Weiterhin kann eine internationale Beförderung den Vorschriften des am 19.
Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr („CMR“) unterliegen. Die internationalen
Luftverkehrsabkommen und die CMR regeln und begrenzen die Haftung des
Frachtunternehmens bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Frachtguts.
1.4. Sendungen können über jegliche Zwischenstopps transportiert werden, die DELTEC für
angemessen hält. DELTEC ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen, für die diese Bedingungen
gleichermaßen gelten.
1.5. In diesen Bedingungen bedeutet „Frachtbrief“ ein einzelner DELTEC Frachtbrief beziehungsweise
ein einzelnes Versanddokument oder das auf einem Absendebeleg unter demselben Datum,
derselben Empfängeradresse und Serviceart dokumentierte Frachtgut.
Alle Pakete unter einem Frachtbrief werden als eine einzige Sendung angesehen.

2. Serviceumfang
Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von DELTEC
angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der
Sendung.
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt
zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der
Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung
nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann.
Der Versender wird darauf hingewiesen, dass eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und
Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen nicht erfolgt.

3. Beförderungsbeschränkungen
3.1. DELTEC befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom
Transport ausgeschlossen sind. Ausnahmen müssen ohne Anspruch auf Gewohnheit jeweils
schriftlich genehmigt werden.
(i) Pakete dürfen nicht über 70 kg wiegen oder eine Länge von über 270 cm oder eine Länge und
Gurtumfang von zusammen mehr als 419 cm haben.
(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von EUR 15 000 in der jeweiligen Landeswährung nicht
überschreiten. Außerdem darf der Wert von Schmuck oder Uhren in einem Paket nicht den Gegenwert
von EUR 500 in der jeweiligen Landeswährung überschreiten.
(iii) Pakete dürfen Güter von außergewöhnlich hohem Wert, Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine,
Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber, Geld, Prepaid Karten oder begebbare Wertpapiere
(insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktienzertifikate oder sonstige
Sicherheiten) sowie gefährliche Güter nicht enthalten.
(iv) Pakete dürfen keine Waren enthalten, die Menschen oder Tiere oder ein Beförderungsmittel
gefährden könnten, oder die auf sonstige Weise andere von DELTEC beförderte Waren verschmutzen
oder beschädigen könnten, oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht
verboten ist.
Der Versender ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dem Frachtbrief gemachten Angaben
verantwortlich und sorgt dafür, dass auf allen Paketen ausreichende Kontaktangaben über den
Versender und Empfänger des Pakets verzeichnet sind und dass sie so verpackt, markiert und
etikettiert sind, ihr Inhalt so beschrieben und klassifiziert ist und die jeweils erforderlichen
Begleitunterlagen beigefügt sind, dass sie zur Beförderung geeignet sind und geltendem Recht
entsprechen.
Der Versender erklärt, dass die Sendung keine von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel enthält
und dass er die zum Transport übergebenen Sendungen selbst oder durch von ihm beauftragte und
beaufsichtigte Dritte verpackt, verschlossen und bis zur Übergabe an DELTEC vor dem Zugriff
Unbefugter gesichert hat.
3.2. Verderbliche und temperaturempfindliche Waren werden auf Gefahr des Versenders zur
Beförderung angenommen. DELTEC bietet für solche Pakete regelmäßig keine Spezialhandhabung
an.
3.3. Verweigerung und Einstellung der Beförderung
(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht, oder ein auf
einem Nachnahme-Frachtbrief genannter Nachnahmebetrag die in Absatz 8 genannte Beschränkung
überschreitet, kann DELTEC die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es
gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen.
(ii) DELTEC kann die Beförderung auch einstellen, falls die Zustellung nicht durchgeführt werden
kann, falls der Empfänger die Annahme verweigert, falls DELTEC wegen einer fehlerhaften
Adressangabe (trotz angemessener Bemühungen, die richtige Adresse herauszufinden) die
Zustellung nicht durchführen kann oder falls die richtige Adresse sich in einem anderen Land befindet
oder wenn bei Zustellung die fällige Summe nicht vom Empfänger kassiert werden kann.
(iii) Bei Einstellung der Beförderung ist DELTEC nach eigenem Ermessen zur Rücksendung an den
Versender berechtigt.
3.4. Der Versender ist für die Zahlung sämtlicher Kosten, die durch eine solche
Beförderungseinstellung entstehen, verantwortlich, insbesondere für die Weiterleitungs-, Entsorgungs-,
Rücksendungs-, Lager- oder Verwaltungskosten sowie gegebenenfalls sämtliche Zölle und Steuern.
In keinem dieser Fälle werden Transportkosten jeglicher Art von DELTEC erstattet.
3.5. Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben werden, wenn zuvor eine
besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Werden ausgeschlossene Güter ohne vorherige
besondere schriftliche Vereinbarung übergeben, haftet der Versender für die daraus entstehenden
Schäden an solchen Gütern, an fremden Sachen, Transportmitteln und/oder Personen und hat
DELTEC schadlos zu halten.
DELTEC obliegt es nicht, Güter hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses zu überprüfen.
DELTEC haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem
Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden (s. auch Ziffer 9.2).
3.6. Ist der Versender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln, und eine
Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist DELTEC nach Ablauf von 6 Wochen zur
Veräußerung der Sendung berechtigt.
Der Veräußerungserlös steht DELTEC zu, wenn nicht bewiesen wird, dass er die von DELTEC
getätigten Aufwendungen übersteigt. Unverwertbares Gut kann DELTEC vernichten.
3.7. DELTEC behält sich das Recht vor, Sendungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu
öffnen und zu prüfen, ohne insoweit eine vertragliche Verpflichtung zu übernehmen. Im Rahmen der
Prüfung ist auch eine Durchleuchtung der Sendungen mit Röntgenstrahlung möglich. Hierbei kann es
auch bei sachgemäßer Durchführung zu Schäden an strahlungsempfindlichen Gütern kommen.

4. Zollamtliche Abfertigung
Der Versender ist zur Vorlage vollständiger und korrekter Unterlagen verpflichtet, die für eine amtliche
Behandlung, insbesondere die Zollabfertigung, erforderlich sind. Soweit DELTEC keine anders
lautenden Anweisungen erhält, fungiert DELTEC für die Zollabfertigung als Vertreter des Versenders.
Der Versender ist damit einverstanden, dass DELTEC für den alleinigen Zweck der Benennung eines
Zollmaklers zur Durchführung der zollamtlichen Abfertigung als Empfänger des Pakets angesehen
wird. DELTEC übernimmt grundsätzlich keine Zollabfertigung für Sendungen innerhalb der EU oder
innerhalb eines Zollgebietes, es sei denn DELTEC erhält einen gesonderten Auftrag hierzu.

5. Zahlung
5.1. Die Entgelte für Beförderung und sonstige Dienstleistungen sind in der jeweils gültigen Tariftabelle
dargelegt und gelten als vereinbart. Alle Entgelte sind spätestens binnen 7 Tagen ab Erhalt der
Rechung zu zahlen.
5.2. Werden Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Zollstrafen oder Lagerkosten von behördlicher Seite
erhoben oder wird DELTEC zur Zahlung solcher Kosten im Namen des Versenders, Empfängers oder
Dritter aufgefordert, und ist DELTEC nicht in der Lage, diesen Betrag auf erste Aufforderung von der
betreffenden Person zu kassieren, hat der Versender den Betrag auf Verlangen von DELTEC zu zahlen.
Dies gilt auch, falls der Empfänger oder, bei Rechnungsstellung an Dritte, dieser Dritte fällige
Gebühren nicht bezahlt.
5.3. Für an DELTEC zahlbare fällige Beträge werden ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Erhalt der
Zahlung Zinsen fällig, und zwar in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von
jährlich 6,5%. Darüber hinaus kann DELTEC eine Mahngebühr von 15 EUR erheben.
5.4. Wird ein Betrag durch den Versender oder Empfänger nicht gemäß diesen Bedingungen bezahlt,
behält DELTEC sich das Recht vor, Pakete bis zum Eingang der vollständigen Zahlung
zurückzuhalten oder zu verkaufen und den Erlös zur Begleichung der Schulden zu verwenden.
Restbeträge bleiben zahlbar.

6. Serviceunterbrechung
DELTEC haftet nicht für Unterbrechungen oder Störungen der Serviceleistungen, deren Ursachen
nicht in dem alleinigen Verantwortungsbereich von DELTEC liegen. Beispiele hierfür sind Störungen
der Transportwege in der Luft oder zu Lande (z.B. wegen besonderer Witterungsbedingungen), Feuer,
Überschwemmung, Krieg, Feindseligkeiten und öffentliche Unruhen, Handlungen staatlicher oder
sonstiger Behörden und Arbeitskämpfe oder Verpflichtungen (sei es seitens DELTEC,
seiner Vertreter, Subunternehmer oder Dritter).

7. Nachnahmesendungen
DELTEC bietet für verschiedene, bei DELTEC zu erfragende, Bestimmungsorte unter Erhebung eines
Zuschlags einen Nachnahmeservice an.
Der Nachnahmebetrag ist in dem Frachtbrief ausschließlich entweder in EUR oder in der Währung
des Bestimmungslandes anzugeben. Der eingetragene Nachnahmebetrag ersetzt in keinem Fall die
Wertangabe und begründet keine Höherhaftung für Verlust oder Schäden am Gut. Sofern die
Währung des in dem Frachtbrief eingetragenen Nachnahmebetrags sich von der Währung desjenigen
Betrags unterscheidet, den DELTEC beim Empfänger einzieht und/oder an den Versender auszahlt,
erfolgt die Umrechnung auf der Grundlage des Wechselkurses, der von DELTEC als angemessen
erachtet wird.
Eine Haftung von DELTEC für Währungsrisiken ist ausgeschlossen.

8. Haftung
8.1. Sofern zwingendes nationales oder internationales Recht gilt, wird die Haftung von DELTEC
gemäß diesen Bestimmungen geregelt und beschränkt. Im internationalen Luftverkehr gelten die
Beschränkungen des Warschauer Abkommens, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen (MÜ)
einschlägig ist.
8.2. Soweit Bestimmungen gem. Ziffer 8.1 nicht gelten, wird die Haftung durch die vorliegenden
Beförderungsbedingungen geregelt. In Deutschland beträgt die Haftung für Verlust oder
Beschädigung 8,33 SZR für jedes Kilogramm.
Bei Teilverlusten oder Beschädigungen wird das Gewicht des entwerteten Teils der Sendung
zugrunde gelegt.
Vorstehende Haftungsbegrenzungen, inkl. des Haftungsauschlusses in Ziffer 3.5 gelten nicht, wenn
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die DELTEC, seine gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. Unabhängig von den
vorstehenden Regelungen wird die Haftung im internationalen Luftverkehr abschließend durch Art. 22
des Montrealer Übereinkommens beschränkt.
8.3. Hat der Anspruchsberechtigte (oder eine Person, von der er sein Anspruchsrecht ableitet) die
Entstehung des Schadens verursacht oder dazu beigetragen, kann die Haftung von DELTEC reduziert
oder aufgehoben werden.
8.4. Beim Versand als Wertpaket wird die Haftungsgrenze nach Ziffer 8.2 durch korrekte Deklaration
des Wertes der Sendung und durch Zahlung des jeweils zu erfragenden Zuschlages auf den
deklarierten Wert angehoben. Die in Absatz 3.1 (ii) festgesetzten Werte dürfen ausschließlich nach
schriftlicher Bestätigung entsprechend überschritten werden. Der Versender erklärt durch
Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 8.2 genannte
Grundhaftung nicht übersteigt.
8.5. DELTEC haftet soweit gesetzlich zulässig nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B.
rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder
Umsatzverluste sowie Aufwendungen für Ersatzvornahme.
Die Haftung von DELTEC für Schäden durch Überprüfen einer Sendung nach Ziffer 3.6 ist
ausgeschlossen.
DELTEC haftet nicht für Schäden oder Verlust, falls dies auf Mängel der vom Versender verwendeten
Verpackung zurückzuführen ist und nicht für Schäden an der Verpackung oder Verlust derselben.
8.6. DELTEC organisiert regelmäßig Luftfrachtbeförderungen für Sie. Wie Ihnen bekannt ist, findet für
die meisten grenzüberschreitenden Luftbeförderungen das Montrealer Übereinkommen Anwendung,
wonach eine weitgehend verschuldensunabhängige, aber durchgängig auf 17 SZR/kg begrenzte
Haftung besteht. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass diese Haftungsbegrenzung auch
Anwendung findet, wenn Sie uns z. B. als Fixkostenspediteur wie ein Frachtführer in Anspruch
nehmen. In diesem Fall finden die Haftungsbestimmungen der Ziffern 22 – 27 ADSp keine
Anwendung.
Da 17 SZR/kg derzeit nur einem Haftungsbetrag von ca. 20 Euro/kg entsprechen, besorgen wir Ihnen
gern zur Abdeckung Ihrer – evtl. weitergehenden – Risiken den Abschluss einer Transportversicherung.
Nur so besteht für Sie die Möglichkeit, die auf 17 SZR/kg begrenzte Haftung zu erhöhen.

9. Zustellung
DELTEC darf elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung einsetzen. Der Versender erklärt
sein ausdrückliches Einverständnis, dass die Reproduktion der mit dem elektronischen
Zustellverzeichnis aufgezeichneten Unterschrift als Abliefernachweis gilt.

10. Datenschutz
DELTEC ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder
Empfänger im Zusammenhang mit dem von DELTEC durchgeführten Transport angegeben werden,
und diese Daten an andere Konzernunternehmen, auch solche in anderen Ländern, zu übertragen
und sie dort zentral verarbeiten zu lassen. Weiterhin ist DELTEC ermächtigt, im gesetzlichen Rahmen
Daten an Behörden weiterzugeben, insbesondere an Zollbehörden. Die Daten können zu
Werbezwecken für andere von DELTEC angebotenen Dienstleistungen und Produkte verwendet
werden. Die Rechte des Betroffenen z.B Widerspruch gegen Zusendung von DELTEC
Werbematerialen nach den anwendbaren Datenschutzgesetzen können, unabhängig vom Land, in
dem DELTEC die Daten speichert, über die örtliche DELTEC Niederlassung geltend gemacht werden.

11. Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche an DELTEC müssen DELTEC gegenüber unverzüglich schriftlich und entsprechend
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen verjähren
alle Ansprüche gegen DELTEC, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach dem
Zustelltag oder, im Falle der Nichtzustellung, ab dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden
müssen, gerichtlich geltend gemacht werden.
Eine Sendung wird erst dann als verloren betrachtet, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen, bei
grenzüberschreitenden Beförderungen 40 Tagen, nach Zugang des vollständigen ausgefüllten
DELTEC Bearbeitungsbogens nebst den erforderlichen Anlagen aufgefunden wurde.
Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, falls aufgrund zwingender Vorschriften andere
Regelungen gelten.

12. Vollständige Vereinbarung
Alle Vertragsbedingungen zwischen DELTEC und dem Versender sind in diesem Dokument und in
der jeweils gültigen Tariftabelle enthalten. Abweichungen zu diesen Vertragsbedingungen sind im
geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung wirksam.
Die Nichtberufung auf Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen stellt keinen Verzicht seitens
DELTEC auf die zukünftige Berufung auf diese oder andere Bestimmungen dar. Erfüllungsgehilfen
von DELTEC haben keine Befugnis, auf Klauseln der vorliegenden Beförderungsbedingungen zu
verzichten oder diese zu ändern.
Sollte ein Teil dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt.

13. Anwendbares Recht
Die vorliegenden Beförderungsbedingungen und nach Maßgabe dieser Beförderungsbedingungen
abgeschlossene Verträge unterliegen deutschem Recht. Gerichtstand ist Offenbach am Main.